Da auch ich mich dem Hype um die Kryptowährungen, allen voran Bitcoin und Ethereum, nicht verschließen konnte, möchte ich in nächster Zeit einige Artikel dazu veröffentlichen. Angefangen mit der Fage, wie diese Kryptowährungen, als immaterielles Wirtschaftsgut, steuerlich betrachtet werden.
Im oben gezeigten Video werden die wichtigsten Regeln klar und deutlich gezeigt und geben dem Einsteiger in die Investition in Kryptowährungen wichtige Grundlagen an die Hand. Nichtsdestotrotz sollte man sich natürlich immer mit seinem eigenen Steuerberater absprechen.
Veräußerung von Kryptowährungen
- Traden, also Tauschen von Kryptowährungen auf sog. Exchanges in andere Währungen oder fiat (Dollar oder Euro)
- Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel = Erwerb von Waren und Dienstleistungen
In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergsetzes (EStG) vor. Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen. (via Winheller Rechtsanwälte & Steuerberater)
First-in-first-out-Methode (Fifo)
Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen. Praktisch heißt das: Man unterstellt, dass diejenigen Bitcoins / Altcoins, die zuerst angeschafft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden.
Investoren ist jedenfalls zu empfehlen ihre Bitcoin-Geschäfte sorgfältig zu dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können. Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt.
Zur Dokumentation und der Generierung eines Steuer Berichts eignet sich hervorragend das Tool CoinTracking.
Mining und Cloudmining: Die Frage der Gewerblichkeit
Ergänzend zu den Angaben im Video bezüglich der Problematik des Mining empfehle ich noch den übersichtlichen Artikel von Rechtsanwältin Anka Hakert. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Faktoren, die beim Mining eine Rolle spielen, wird man hier nicht an einer individuellen Beratung vorbeikommen.
Zu klären ist vor allem:
- Übt man tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit aus?
- Nimmt man am wirtschaftlichen Verkehr teil?
- Welche und in welcher Höhe werden Gewinne durch das Mining erzielt?
- Führt man beim Cloudmining, wie z.B. bei dem bekannten Anbieter Genesis Mining, eine selbständige Tätigkeit aus?
Das Video wurde am 28.05.2017 auf dem YouTube Channel “Steuern mit Kopf” veröffentlicht. Der dazugehörige Blogbeitrag findet sich hier.
Disclaimer: Die von mir gemachten Angaben wurden gründlich recherchiert, stellen aber natürlich in keiner Art und Weise eine verbindliche Beratung dar. Hier sei jeweils auf die angegebenen Quellen von Fachmagazinen und -autoren verwiesen.