Gerichtsurteil: Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar

von Stefan Hoffmeister
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Betreiber von Onlineshops dürfen im Checkout Prozess nicht als einziges Zahlungsmittel die Sofortüberweisung, der Sofort AG, kostenlos anbieten. Konkret ging es um eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen ein Angebot einer Tochter der Deutschen Bahn, die unter start.de ein Online Reiseportal anbietet.

Hintergrund zu dem Gerichtsverfahren

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen das Portal start.de geklagt. Das Reiseportal start.de hatte als Zahlungsmethode neben Sofort Überweisung nur einen Kreditkarteneinsatz gegen zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro angeboten. Das stellt laut Gericht einen Verstoß gegen Paragraph 312 a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, wonach der Verbraucher regelmäßig zumindest eine zumutbare Möglichkeit haben sollte, ohne Zusatzkosten zu bezahlen.

start.de hatte zunächst nur Sofortüberweisung ohne Zahlartenaufschlag angeboten. Laut Gericht kann start.de zwar die Sofort Überweisung weiterhin als Zahlart anbieten, sie sei auch gängig, aber nicht zumutbar. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig.

Das Urteil wurde heute vom Landgericht Frankfurt am Main veröffentlicht.

geistreich78 hat die SOFORT AG um eine Stellungnahme gebeten, die mittlerweile auch auf einer eigens eingerichtete Webseite nachzulesen ist. Das Urteil erging am 24. Juni 2015 mit dem Aktenzeichen 2-06 O 458/14.

Stellungnahme SOFORT Überweisung

Obwohl SOFORT Überweisung nicht verfahrensbeteiligt ist, halten wir das Urteil für falsch.
Denn letztlich sind Sie als Kunde in der individuellen Wahl der von Ihnen bevorzugten Zahlungsart frei und haben mit SOFORT Überweisung ein gleichermaßen sicheres wie günstiges Zahlungsmittel zur Verfügung. Für Online-Händler ist SOFORT Überweisung nachweislich das günstigste Zahlverfahren, wenn man die Gesamtkosten betrachtet – so das zentrale Ergebnis der Umfrage „ibi research 2014: Gesamtkosten von Zahlverfahren – Was kostet das Bezahlen im Internet wirklich?”

Der Verweis auf Missbrauchsmöglichkeiten sei denn auch nicht faktisch untermauert, sondern entspringe offenbar eher dem Empfinden der Richter, erklärt Jens Lütcke, einer der Geschäftsführer der Sofort GmbH.

Die Deutsche Bahn kündigte an, den Fall bei dem erstinstanzlichen Urteil nicht bewenden zu lassen. “Wir werden in Berufung gehen”, teilte ein Sprecher von DB Vertrieb mit. Bei kurzfristigen Reisebuchungen, wie sie gerade bei Flügen häufig vorkämen, sei dies schließlich aus Sicht der Händlers eine schnelle und sichere Möglichkeit, an das Geld zu kommen. Lastschriften könnten zurückgeholt werden.

Was wertet das Gericht als gängige und zumutbare Zahlart?

In Abschnitt 1 der Entscheidungsgründe heißt es:

Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Kreditkarten sind nur dann eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können.

Im weiteren Verlauf heißt es, dass man im Grunde genommen die Barzahlung ebenfalls ausschließen kann, da diese nicht für den Zahlungsverkehr im Distanzhandel geeignet ist. Somit bleiben nach Ansicht des Gerichts nur noch drei Zahlarten übrig:

  • EC Kartenzahlung
  • Überweisung auf ein Bankkonto
  • Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers

Grundsätzlich hat sich das Gericht nicht gegen die Verwendung von Sofortüberweisung gewendet. In erster Linie ging es ja darum, dass weitere Zahlarten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssten. Es ist bei vielen Onlinehändlern gängige Praxis für Rechnungskauf oder Kreditkartenzahlung Aufschläge zu verlangen, da diese auch den Händler höhere Gebühren kosten.

Was kritisiert das Gericht an der Sofortüberweisung?

Abschnitt 3 der Urteilsbegründung beginnt mit der Aussage: “Das Zahlungsmittel “Sofortüberweisung” ist unzumutbar.” Dafür werden folgende Gründe genannt:

  • Eintritt in einen Vertrag in einen Dritten, um die Zahlung abwickeln zu können – der Verbraucher wird hier nicht ausreichend aufgeklärt.
  • Ein Dritter erhält umfassenden Einblick in die Kontodaten des Käufers / Verbrauchers.
  • Die besonders sensiblen Daten könnten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden.
  • Der Kunde muss personalisierte Sicherheitsmerkmale (PIN / TAN) an die SOFORT AG, zur Durchführung der Zahlung, weitergeben. Zusätzlich wurde angemerkt, dass die Weitergebe von PIN / TAN an einen Dritten eventuell gegen die AGB der Banken verstösst, die dies in ihren AGB geregelt haben.

Zum letzten Punkt. In den AGB der Commerzbank, diese können hier als PDF abgerufen werden, heißt es etwa:

Der Teilnehmer hat
– seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online Banking Zugangskanäle an diese zu übermitteln sowie

SOFORT Überweisung und die Zusammenarbeit mit den Banken

Wie auch von der SOFORT AG selbst angeführt besteht ja eine enge Zusammenarbeit mit den Finanzinstituten. Als Beispiele werden die DKB Bank, Kooperation seit 2013, und die Raiffeisen Landesbank Oberösterreich, seit November 2013, angeführt.

Bereits im Jahr 2009 hatte das Bundeskartellamt die AGB mit ihrer Klausel zur Online-Verwendung von PIN und TAN als wettbewerbsrechtlich bedenklich gewertet. In der Welt ist dazu weiter zu lesen: “Nun soll ein Abschluss des Kartellverfahrens unmittelbar bevorstehen, wie es in den Urteil mit Verweis auf das Amt heißt. “Die im Urteil angesprochene Stellungnahme des Bundeskartellamtes bewerten wir als positiv für neue Zahlungsdienstleister (FinTechs), da sie deren Beschränkung durch die AGB Banken für unzulässig hält”, sagt Korschinowski (Anm. d. Red.: von der Unternehmensberatung von KPMG). Die deutsche Kreditwirtschaft hat sich darauf bereits heute eingestellt, zumal eine Kontoöffnung für Dritte auch in Brüssel bereits beschlossen ist.”

Missbrauch und Datenschutz

Vielerorten ist von einer hohen Missbrauchsgefahr zu lesen, was meiner Ansicht nach übertrieben dargestellt ist. Zum Einen wird die TAN über einen separaten Kanal versendet – getrennt von der PIN und ist (bei allen modernen TAN Verfahren) untrennbar mit dem Empfängerkonto und auch dem Betrag verknüpft, so dass selbst eine theoretische missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden kann. Zum Anderen ist ja eine TAN gerade nur einmal verwendbar. D.h. sie kann nur für eine einzige, isolierte Transaktion genutzt werden.

Die SOFORT AG und der Händler speichern die PIN / TAN nicht und können diese auch gar nicht einsehen. Sie werden lediglich benötigt, um die Transaktion ausführen zu können. Wie gesagt, macht ja auch eine Speicherung gar keinen Sinn, weil sie nicht für weitere Zahlungen verwendet werden kann.

Noch einmal ein Zitat, was bei der Sofortüberweisung vom Anbieter tatsächlich geprüft wird:

Wenn Sie unseren Dienst „SOFORT Überweisung“ verwenden, beauftragen Sie uns, automatisiert zu prüfen, ob Ihr Bankkonto den zu überweisenden Betrag abdeckt (Kontodeckungsprüfung), und – sofern Sie in den letzten 30 Tagen mit SOFORT Überweisung gezahlt haben – daneben zu prüfen, ob vorausgegangene SOFORT Überweisungen aus diesem Zeitraum im Konto verbucht wurden oder nicht. Die Prüfung bezieht sich nur auf SOFORT Überweisungs-Transaktionen (Abgleich Betrag und Betreff). Diese Prüfungen finden alle in Echt-Zeit statt. Nach einer Transaktion hat die SOFORT nur folgende personenbezogene Daten eines Nutzers: Name, Bankverbindung (Kontonummer/BLZ bzw. IBAN/BIC), Betrag, Betreff, Zeitpunkt und Empfänger.

Wie soll denn auch eine Zahlung anders abgewickelt werden, als dass man diese Punkte abprüft? Die Grundlogik der Sofortüberweisung ist ja, dass an den Händler sofort zurück gemeldet wird, ob die Zahlung erfolgreich abgewickelt werden konnte. Dementsprechend muss ja eine Kontodeckungsprüfung durchgeführt werden. Es muss ja bei dieser Zahlart vermieden werden, dass der Händler Ware versendet und der Käufer etwa gar nicht über ein gedecktes Konto verfügt.

Im Shopbetreiber-Blog wird auf folgendes hingewiesen: “Mit dem Urteil des LG Frankfurt, welches noch nicht rechtskräftig ist, wurden nun schon drei Zahlungsarten als unzumutbar eingestuft: Zum einen Sofortüberweisung, zum anderen Visa elektron und eine bestimmte MasterCard Gold (OLG Dresden, Urt. v. 3.2.2015, 14 U 1489/14).” Eine weitere rechtliche Einschätzung ist von Dr. Martin Schirmbacher auf Online Marketing & Recht zu lesen.

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