Häufige Fragen zum Trademark Clearinghouse – TMCH

von Stefan Hoffmeister
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In diesem Post soll eine Liste von häufigen Fragen rund um das Trademark Clearinghouse wieder gegeben werden. Alle Artikel, die sich mit dem TMCH befassen, finden Sie unter dem entsprechenden Schlagwort “TMCH” im Blog.

Sehen sie zunächst ein Video, das die grundlegenden Funktionen und den Nutzen des TMCH erklärt.

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Kosten

Für welchen Zeitraum ist ein Eintrag im TMCH möglich?

Derzeit können Eintragungen im Trademark Claringhouse für 1, 3 und 5 Jahre vorgenommen werden. Die Laufzeiten können nach Ablauf jeweils verlängert werden. Beginn der Laufzeit ist der Launch der ersten new gTLD.

Wann ist die Zahlung der Gebühren an das Trademark Clearinghouse fällig?

Das TMCH berechnet die Gebühren im Voraus. Da auch die sogenannten “Agenten”, also professionelle Domain Provider, die im Namen ihrer Kunden tätig sind, in Vorleistung treten müssen, wird auch von Ihnen Vorkasse verlangt.

Sind mit dem TMCH Preis auch Kosten für die Registrierung von new gTLD abgedeckt?

Nein, das Trademark Clearinghouse, bzw. entsprechende Agenten verlangen Gebühren, die mit dem direkten Eintrag in das TMCH, sowie den beiden Services, Berechtigung zur Teilnahme an der Sunrise Periode und Trademark Claims Service, zusammenhängen. Für die spätere Teilnahme an Sunrise Phasen oder Registrierungen in der Go Live Phase entstehen weitere Kosten. Nach derzeitigem Stand können diese noch nicht angegeben werden, weil auch die Registries erst ihre Gebühren, nach dem endgültigen Durchlauf aller Prüf- und Widerspruchsphasen durch die ICANN, bekannt geben werden.

Wie funktioniert die vorzeitige Registrierung in der Sunrise-Phase?

Nach Hinterlegung der Marken im Trademark Clearinghouse wird für jede hinterlegte Marke ein Datensatz generiert (Sunrise Code). Mit Übermittlung dieses Sunrise Codes kann der entsprechende Domainname während der Sunrise-Phase registriert werden, bevor der Registrierungsbetrieb für die Allgemeinheit eröffnet wird. Die Betreiber der neu eingeführten Top-Level-Domain sind verpflichtet, eine Sunrise-Phase von mindestens 30 Tagen vorzusehen. Nach Ablauf der Sunrise-Phase ist eine bevorrechtigte Registrierung eines mit einer Marke übereinstimmenden Domainnamens nicht mehr möglich. (Quelle: Bettinger.de)

Zahlung und Währung bei Nutzung des TMCH ohne Agent

Alle Kostenangaben und Zahlungen sind in US Dollar. Falls eine Zahlung in einer anderen Währung durchgeführt wird, erfolgt der Währungswechsel auf Kosten des Zahlenden. Das TMCH akzeptiert folgende Kreditkarten: VISA, MasterCard, American Express.
Die Modalitäten der Agenten sind bei diesen zu erfragen.

Die offizielle Gebührentabelle können Sie hier herunter laden.

Anforderungen und Formales

Welche Angaben müssen zu einer Marke gemacht werden?

Folgende Informationen müssen bereit gestellt werden:

  • Markenname
  • Registrierungsnummer
  • Registrierungsdatum
  • Bewerbungsnummer (nicht zwingend)
  • Bewerbungsdatum (nicht zwingend)
  • Jurisdiction
  • Auslaufdatum (nicht zwingend)
  • Description of goods and services class – Angabe der eingetragenen Klassen (nach Nizza Klassifizierung)
  • Detailed description of goods and services – ausführliche Beschreibung der eingetragenen Klassen – muss in der Sprache der Markenanmeldung wieder gegeben werden
  • Angaben zum Markeninhaber (korrekte Firmierung, Adressangaben und Kontaktinformationen)
  • Status des Markeninhabers (Inhaber, Lizenznehmer, Unterzeichner – owner / licensee / assignee)

Welche begleitenden Dokumente werden benötigt

  • Kopie der Markenanmeldung
  • Falls notwendig Kopie der Verlängerung der Markenanmeldung
  • Lizenznehmervereinbarung
  • ggf. Unterlagen, die Vertragsverhältnisse und / oder Nutzungsrechte regeln

Welche Marken / -namen werden nicht akzeptiert?

Marken, die einem der folgenden Kriterien entsprechen, können nicht im TMCH hinterlegt werden:

  • Marken, die widerrufen oder gelöscht worden sind
  • Internationale Marken, die über das Madrid System beantragt wurden, außer die Markenregistrierung wurde national anerkannt
  • Marken, die eine Domain-Endung enthalten, z.B. “meineMarke.com”
  • Marken, die einen Punkt enthalten
  • Marken mit gemischten Zeichen, d.h. die aus ASCII und IDNs bestehen
  • Reine Bildmarken, d.h. Marken, die nicht mindestens ein lesbares Zeichen enthalten

Können Marken eingetragen werden, die nicht reine Wortmarken sind?

Hier heißt es im englischen Original (siehe unten: prelaunch Webinar):

Marks not exclusively consisting of letters, words, numerals, special characters

  • Provided that they are predominant AND
  • Clearly separable or distinguishable from the device element AND
  • Included in the Trademark Record submitted to the Clearinghouse in the same order they appear in the mark

Also zu deutsch:

  • Die Marke muss deutlich lesbar sein
  • Die Marke sollte sich von grafischen oder Design Elementen deutlich abheben
  • Die Marke muss identisch in das Clearinghouse eingetragen werden

Welche Nachweise müssen zu einer eingetragenen Marke erbracht werden?

Zur Nutzung des Sunrise Service (Benachrichtigung vor dem Launch einer new gTLD und priorisierte Registrierung für Markeninhaber) ist die Erbringung des sog. Proof of Use erforderlich. Wie dies gelingt können Sie in einem eigenen Post nachlesen.

Wie lange dauert eine Validierung der übermittelten Trademark?

Dies ist abhängig von der Bearbeitungszeit durch die Betreiber, es muss aber mit mehreren Wochen gerechnet werden.

Allgemeine Fragen

Welche Marken können hinterlegt werden und wie funktioniert die Hinterlegung?

In der „Trademark Clearinghouse“-Datenbank können folgende Marken hinterlegt werden:

  • national oder international eingetragene Wortmarken;
  • aufgrund von Benutzung geschützte Wortmarken, wenn die Schutzentstehung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt wurde;
  • aufgrund von Sondergesetzen geschützte Wortmarken (z.B. gesetzlich geschützte geografische Herkunftsangaben);
  • sonstige aus Wortbestandteilen bestehende Kennzeichenrechte.

Die Hinterlegung erfolgt elektronisch. Je nach Art der hinterlegten Marke sind Nachweise für den Bestand der Marken (Registerurkunden, Gerichts- und Amtsentscheidungen) und die Benutzung der Marken (Webseitenausdrucke, Geschäftspapiere, Werbematerialien, Abbildungen von mit der Marke gekennzeichneten Waren, Etiketten, Verpackungen) einzureichen. Die Hinterlegung erfolgt für ein Jahr, kann jedoch verlängert werden, wenn noch nicht alle Top-Level-Domains in Betrieb genommen wurden, unter denen eine Sunrise-Registrierung beabsichtigt ist.

Was passiert, wenn mehrere Markeninhaber auf eine bestimmte Domain bestehen?

Rechtsanwalt Peter Müller beantwortet diese Frage gegenüber dem Legal Tribune (Quelle: siehe unten):

Grundsätzlich gilt unter mehrerer Rechteinhabern am selben Zeichen das Prinzip „first come, first served“. Derjenige, der den Antrag auf die Domain zuerst gestellt hat bekommt die Domain.

Möglicherweise wird es bei einigen der neuen TLDs eine Neuerung dahingehend geben, dass Markeninhaber in bestimmten Klassen bevorzugt werden. Der Anbieter der Domainendung .music wird beispielsweise ein Interesse daran haben, dass darunter Musiker oder Labels abrufbar sind. Um dies sicherzustellen, kann er festlegen, dass Markeninhaber, die Marken in bestimmten Klassen registriert haben, gegenüber anderen Antragstellern bevorzugt werden.

Wie funktioniert der Trademark Claim Service?

Ist eine Marke im Trademark Clearinghouse hinterlegt, werden Dritte, die einen mit der Marke übereinstimmenden Domainnamen beantragen, vom jeweiligen Betreiber der Top-Level-Domain auf das Bestehen älterer, im Trademark Clearinghouse hinterlegten Markenrechte hingewiesen. Der Antragsteller kann dann in Kenntnis der bestehenden Rechte an der Registrierung des Domainnamens festhalten, muss jedoch ausdrücklich erklären, dass der Domainname die in Trademark Clearinghouse hinterlegten Markenrechte nicht verletzt.

Auch wenn sich demnach allein aufgrund der Hinterlegung der Marken rechtsmissbräuchliche Registrierungen durch Dritte nicht verhindern lassen, bietet der Trademark Claims Service nach unserer Einschätzung zwei Vorteile:

1. Zum einen werden durch den Hinweis der Antragsteller auf eine mit dem beantragten Domainnamen übereinstimmende Marke und die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung, dass Markenrechte durch die Registrierung des Domainnamens nicht verletzte werden, davon abgehalten, den betreffenden Domainnamen zu Missbrauchszwecken zu registrieren, da diese damit rechnen müssen, dass der Markeninhaber kurzfristig die Übertragung des Domainnamens durchsetzt.

2. Zudem wird der Antragsteller durch die Benachrichtigung über die Existenz der älteren Rechte in Kenntnis gesetzt. Diese Kenntnis ist Voraussetzung für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Übertragung des Domainnamens in einem Schiedsverfahren nach den Regeln der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) sowie eine einstweilige Sperrung des Domainnamens im Rahmen des Uniform Rapid Suspension (URS)-Verfahrens, das speziell im Hinblick auf die Einführung der neuen Top-Level-Domains eingeführt wurde. Die Durchführung dieser Verfahren wird erheblich erleichtert.

Für wen lohnt sich die Hinterlegung einer Marke?

Das Verfahren ist für jeden interessant, der die Nutzung seiner Marke im Internet überwachen und kontrollieren will oder Interesse an der Erweiterung seines Domainportfolios hat. Darüber hinaus bietet die Hinterlegung einer Marke für Unternehmen, die bislang nicht die Möglichkeit hatten, einen ihrer Marke korrespondierenden Domainnamen unter einer attraktiven TLD zu registrieren, die Chance, ihre Marke unter einer der in der Einführung befindlichen offenen TLDs bevorrechtigt zu registrieren. – Peter Müller im selben Interview

Trademark Clearinghouse

Source: webpronews.com via .GmbH on Pinterest

Quellen

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