Das Impressum in sozialen Netzwerken: wann, wo und wie

von Markus Wollenweber
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Das Impressum in sozialen Netzwerken: wann Sie eines benötigen und wo es zu finden sein sollte. Ein Gastbeitrag von Markus Wollenweber:

Wie Sie mittlerweile bestimmt wissen, haben Sie im Internet eine Impressumpflicht, sobald Ihre Webpräsenz einem gewerblichen Zweck dient. Dies gilt nicht nur für Ihre Website, sondern auch für die sozialen Netzwerke, sofern Sie dort nicht ausschließlich privat unterwegs sind. Eine Impressumpflicht besteht z.B. nicht für

  • ein persönliches Facebook-Profil, auf welches nur Freunde, Bekannte, Familie und Kollegen Zugriff haben,
  • ein Twitter-Profil, über welches auschließlich nur mit dem obigen Personenkreis auf privater Ebene kommuniziert wird,
  • ein persönliches Flickr-Profil, in dem Familienbilder eingestellt werden,
  • Einträgen in privaten Foren
  • private Gelegenheitsgeschäfte, wie z.B. ebay-Versteigerungen.

Doch bereits schon dann, wenn ein Angebot Personen außerhalb des Freundes- und Verwandtenkreises ansprechen soll, ist es nicht mehr privat und es besteht eine Impressumpflicht. Im Zweifelsfall sollten Sie lieber ein Imressum anlegen.

Die Impressumpflicht dient dazu, über den Anbieter zu informieren und bei Rechtsverstößen eine rasche und einfache Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Welche Angaben sind in einem Impressum zu hinterlegen?

  • Namensangabe: hier müssen Vor- und Nachname ausgeschrieben angegeben werden. Ein Kürzel, wie bspw. „A. Meier“ ist nicht zulässig.
  • Anschrift/Adresse: bei der Adresse muss es sich um eine vollständige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort handeln. Eine Postfachangabe ist nicht ausreichend.
  • Rechtsform: bei Unternehmen, juristischen Personen (GmbH, AG, eingetragene Vereine), Personengesellschaften (GbR, oHG) und sonstigen Personenvereinigungen (Vereinen) ist die Rechtsform mit anzugeben. Außerdem sind in diesem Fall auch immer die Vertretungsberechtigen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter bei einer GbR, der/die Inhaber(in) bei einem Einzelunternehmen und der Vorstand bei einem Verein) zu nennen. Dabei ist es ausreichend, dass bspw.bei einem Unternehmen eine Person zu nennen (Geschäftsführer/Prokurist), sofern diese Person das Unternehmen auch alleine vertreten darf.
  • Niederlassung: wird die Online-Präsenz von einer Niederlassung aus betrieben, so ist diese ebenfalls anzugeben.
  • Bei AG’s, KG aA’s und GmbH’s, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, muss zudem ein Liquidationsvermerk ins Impressum aufgenommen werden.
  • Kontaktangaben: Die Kontaktangaben sollen es ermöglichen, einen schnellen Kontakt zum Anbieter herzustellen. Hier sind eine ausgeschriebene E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer erforderlich. Sollte es sich bei der Telefonnummer um eine kostenpflichtige Nummer handeln, die über die normalen Verbindungsgebühren hinaus weitere Kosten verursacht (Vorwahl 0180 etc.) muss angegeben werden, welche Kosten durch den Anruf entstehen. Diese Kosten dürfen aber nicht der Gewinnerzielung dienen und sollten im üblichen Rahmen liegen.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer: Falls vorhanden, ist auch eine Ust-ID-Nummer mit anzugeben. Die normale Steuernummer des Finanzamtes ist hingegen keine Pflichtangabe.
  • Aufsichtsbehörde: unterliegt der Anbieter einer behördlichen Zulassung, so ist auch die Aufsichtsbehörde zu nennen. z.B. bei Gaststätten, Ärzten, Rechtsanwälten, Taxiunternehmen, Inkassobüros usw.
  • Registerangaben: ist der Anbieter in einem Handels-, Vereins-,Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen, so muss auch das Registergericht und die Registernummer mit angegeben werden.
  • Berufsrechtliche Angaben: bei besonders reglementierten Berufen, deren Ausübung rechtlich an einem Diplom oder Bildungsnachweis gebunden ist, sind weitere Angaben zu hinterlegen. Dazu gehören u.a.: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Psychotherapeuten, Gesundheitshandwerker (Optiker, Orthopädietechniker etc.), sowie Heilberufe wie Masseure und Krankenpfleger. Zu den erweiterten Angaben gehören die gesetzliche Berufsbezeichnung und in welchem Staat diese verliehen wurde, die zuständige Kammer und berufsrechtliche Regelungen und wie diese zugänglich sind. (hierbei empfiehlt es sich, einen Link zur Website der Kammer zu setzen, auf welcher die Regelung zu finden ist.)
  • Berufshaftpflicht: sofern der Anbieter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist auch Name und Adresse des Versicherers, sowie der räumliche Geltungsbereich zu nennen.
  • Inhaltlich verantwortliche Person: bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss zusätzlich eine inhaltlich verantwortlliche Person genannt werden, auch dann, wenn diese Person mit dem Anbieter selbst identisch ist. Unter journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten fallen solche Angebote, die regelmäßig neue Informationen bieten und zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen sollen. D.h. Dies betrifft nicht nur Presseportale, sondern auch Blogs oder Facebook-Fanseiten, auf denen wie in einem Blog regelmäßig Artikel veröffentlicht werden. Im Zweifelsfall sollten Sie eine verantwortliche Person mit angeben.

Abschließend habe ich nachfolgend ein Muster eines Impressums einer GmbH für Sie:

Schmitz & Heinen GmbH
Musterweg 1
01234 Musterstadt

E-Mail: info(at)schmitzheinen.com
Telefon: 089/123456

Registergericht: Amtsgericht Musterhausen
Registernummer: HRB 98765

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Josef Schmitz und Max Heinen
Inhaltlich Verantwortlicher: Herr Josef Schmitz, Anschrift s.o.
Ust-ID gemäß §27a UStG: DE 12345678

Wo sollte das Impressum bei Facebook & Co zu finden sein?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass bei einem geschäftsmäßigen Angebot ein Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Selbst „Baustellenseiten“, sofern bereits ein Inhalt zur Verfügung steht, müssen über ein Impressum verfügen. Dies bedeutet, dass Seiten, die noch keinen Inhalt besitzen, auch kein Impressum benötigen, z.B. dann, wenn die Seite zwar online ist, aber erstmalig mit Inhalt gefüllt wird. Ist jedoch ein erster Inhalt für User sichtbar, (es befinden sich weitere Inhaltsseiten noch im Aufbau), so muss auch ein Impressum vorhanden sein, um einen Kontaktaufnahme mit dem Anbieter sicherstellen zu können.

Ein Impressum ist dann leicht erkennbar, wenn es unter Menüpunkten zu finden ist, unter denen ein durchschnittlicher Nutzer es auch vermuten würde. Zulässig sind, laut Gesetz und Bundesgerichtshof, Begriffe wie:

  • Impressum: einen eigenen Menüpunkt für das Impressum ist die beste Lösung.
  • Anbieterangaben: Dieser Begriff ist die eigentliche Bezeichung für ein Impressum im § 5 TMG (Telemediengesetz)
  • Impressum und Kontakt: Dieser Menüpunkt hat sich lt. BGH eingebürgert [BGH, Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03]
  • (über) mich: ein so bezeichneter Link zum Impressum bei eBay wurde als ausreichend erachtet. [KG Berlin, Beschluss v. 11.05.2007,Az. 5 W 116/07]

Folgende Begriffe oder Menüpunkte sind jedoch für ein Impressum nicht geeignet:

  • Kreativnamen wie bspw. „Backstage“,
  • innerhalb der AGB’s,
  • unter einem Menüpunkt „Info“.

Ein Impressum muss nicht nur in einem Browser leicht erkennbar sein, sondern auch in Möbilgeräten,bspw. Wenn ein Plattformbetreiber eigene, offizielle Apps (Applikationen) zur Verfügung stellt.

Bei Social Media-Plattformen besteht meist das Problem, dass diese von ausländischen Anbietern stammen und kein eigenes Feld für das Impressum vorgesehen ist.

Ein Impressum muss von jeder Unterseite des Onlineangebotes aus mit zwei Klicks erreichbar sein. Damit haben auch die Gerichte mit den fehlenden Möglichkeiten auf sozialen Netzwerken ein Einsehen gezeigt. Man spricht im Allgemeinen von der Zwei-Klick-Regel. Das Impressum ist hier auch nicht unbedingt in voller Länge anzugeben. Es reicht, wenn Sie auf ein bereits vorhandenes Impressum an anderer Stelle verlinken. Dabei ist auf folgendes zu achten:

  • die Erreichbarkeit mit zwei Klicks
  • sprechender Link: der Link muß „sprechend“ sein, d.h., dass erkennbar sein muss, dass der Link auch zum Impressum führt: https://geistreich.digital/impressum/
  • ist er das nicht, besteht auch folgende Möglichkeit: Impressum: http://www….
  • Klickbarkeit des Links: der Link sollte natürlich auch klickbar sein.

Hinweis: wenn Sie auf sozialen Netzwerken ein Impressum hinterlegen, sollte der Inhalt identisch sein, mit den Angaben Ihrer Firmenwebsite oder einer anderen Hauptseite (z.B. Firmenblog). Außerdem sollte das Impressum nicht als Grafik verwendet werden. So ist es unzulässig, ein Impressum in Skriptsprachen, wie bspw. Java zu erstellen.

Da es in letzter Zeit immer wieder zu Abmahnungen wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums gekommen ist, erhalten Sie nachfolgend einige Tipps, wo Sie auf den bekanntesten sozialen Netzwerken Ihr Impressum hinterlegen können.

Facebook

Klicken Sie auf Ihrer Facebook-Seite auf den Menüpunkt „Info“ links unterhalb Ihres Chronik-Titelbildes. Dann auf „Bearbeiten“. Nun sehen Sie folgende Felder:

Facebook Impressum

Facebook Impressum

Hinterlegen Sie nun Ihr Impressum unter dem Punkt „kurze Beschreibung“ als Link, so ist dieses bereits nach Abspeichern unterhalb Ihres Chronik-Titelbildes sichtbar. Möchten Sie das Impressum unter dem obigen Punkt „Beschreibung“ hinterlegen, so empfiehlt es sich hier, dass Impressum nicht als Link, sondern vollständig anzugeben. So ist es in jedem Fall innerhalb der Zwei-Klick-Regel erreichbar. Bisher ist es noch nicht klar gerichtlich geregelt, ob ein vollständiges Impressum im Info-Bereich letztenendes auch rechtskonform ist. Bis zu einem endgültigen Urteil sollten Sie es bei „Link-Version“ belassen.

Zusätzlich gibt es auf Facebook auch Applikationen, sogenannte „Anwendungen“. Wenn Sie in Ihrer Facebook-Suchleiste das Wort „Impressum“ eingeben, zeigt Ihnen diese verschiedene Anwendungen an, mit denen Sie sich ein Impressum als „Tab“ (so nennen sich die kleinen, rechteckigen Buttons (wie z.B. die Anzahl der Likes etc., die zu einer Unterseite auf Ihrer Facebookseite führen) anlegen können. Diese Anwendungen sind z.T. kostenlos verfügbar. Diese sind jedoch auf manchen mobilen Endgeräten, wie Smartphones etc., nicht sichtbar. Insofern können die Tabs nur als Ergänzung dienen, aber nicht als einziger Impressumhinweis dienen.

Die sicherste Variante stellt die oben erwähnte und in der Abbildung gezeigte Link-Variante für Facebook dar.

Twitter

Bei Twitter scheiden sich die Geister, jedoch geht man davon aus, dass hier ein Link zum Impressum Ihrer Website ausreicht. Am besten platzieren Sie diesen Link, wie Sie im folgenden Bildausschnitt sehen können, mit einem Hinweis zum Impressum auf Ihrem Profil.

Twitter Profil

Twitter Profil

Klicken Sie dazu auf der Startseite Ihres Twitter-Accounts oben links auf Ihren Namen. Anschließend öffnet sich Ihre Profilseite. Klicken Sie im Headerbild oben rechts auf „Bearbeiten“. Unter dem Punkt „Webseite“ können Sie nun den Link zu Ihrem Impressum eingeben. Wenn Sie die Angaben abgespeichert haben, sollte der Link zum Impressum wie in obiger Grafik vorhanden sein.

Google+

Auch bei Google+ gibt es keinen Button oder ein eigenes Eingabefeld für das Impressum. Grund dafür ist, dass der Anbieter ebenfalls aus Übersee ist und dort diese Pflicht für ein Impressum so nicht bekannt ist.

Gehen Sie auf Ihre Google+ – Seite und klicken Sie bitte dort auf den Menüpunkt „Info“. Im Info-Bereich können Sie neben der Geschichte und den Kontaktangaben auch die Rubrik „ Links“ editieren. Leider ist unter den Kontaktangaben keine Möglichkeit vorhanden, auf eine Webseite zu verlinken. Integrieren Sie darum Ihr Impressum als Link in der Rubrik „Links“. Dafür brauchen Sie bei Google+ nicht, wie bei Twitter, den Link zur Website zu nutzen, legen einen separaten Link an, wie Sie in der folgenden Abbildung sehen können.

Googleplus Impressum

Googleplus Impressum

Xing und andere Business-Networking-Plattformen

Wenig beachtet werden dabei häufig die sogenannten Business-Netzwerke wie Xing, LinkedIn, BizzNetz, AddPublic ,XanXi usw.

Auch hier sollten Sie ein Impressum hinterlegen.

Bei Xing zum Beispiel, können Sie ein vollständiges Impressum im Bereich „Über mich“ einfügen.

Schützen Sie sich vor unnötigen Abmahnungen und hinterlegen Sie, vorsichtshalber, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Account als rein privat anzusehen ist, ein Impressum bei Ihren Social Media-Profilen.

Zum Autor

Markus Wollenweber ist Social Media Manager und Internet Business Coach bei Guter-Kundenservice.de und berät dort klein- und mittelständische Unternehmen aller Branchen rund um deren Social Media- und Online-Marketing.

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1 Kommentar

Mein erstes Mal – Beratung einer Scannerin | Frauke Schramm - Social Media für Künstler 18. Januar 2015 - 20:12

[…] das man nicht vernachlässigen sollte ! Wer mehr dazu wissen will, dem empfehle ich entweder bei Markus Wollenweber vorbeizusehen oder diesen Link hier zu Rechtsanwalt […]

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